Satzung

Satzung des Verbundes Bayerischer Strahlentherapeuten – Radioonkologen e.V. in der Fassung vom 18. 12. 2004

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Verbund Bayerischer Strahlentherapeuten – Radioonkologen“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bamberg. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Verbesserung der onkologischen Versorgung der Bevölkerung durch die Unterhaltung eines ärztlichen Praxisverbundes nach D II Nr. 11 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns. Ziel des Verbundes ist die Kooperation von Strahlentherapeuten in der radioonkologischen Versorgung der Bevölkerung und hierbei insbesondere in der Qualitätssicherung bzw. Fortbildung und in der Versorgungsbereitschaft sowie der Außendarstellung der strahlentherapeutischen und radioonkologischen Belange gegenüber der Öffentlichkeit, den berufsständischen Organisationen und den Kostenträgern.
  2. Der Verein erfüllt dabei insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Zusammenarbeit bei Entwicklung und Abschluss von Versorgungsverträgen, soweit solche beispielsweise im Rahmen von Strukturverträgen mit der Kassenärztlichen Vereinigung und gesetzlichen Krankenkassen vereinbart werden können.
    b) Förderung der Verzahnung und Zusammenarbeit in der onkologischen Versorgung.
    c) Entwicklung, Unterhaltung und Pflege eines Qualitätssicherungskonzepts für die Radioonkologie.
    d) Sicherstellung eines Angebots der Versorgungsbereitschaft zur flächendeckenden Versorgung im Hinblick auf den Abschluss von Integrationsversorgungs- oder Einzelverträgen mit gesetzlichen Krankenkassen.
    e) Mitarbeit bei Disease-Management-Programmen in der Radioonkologie.
    f) Vorbereitung und Unterstützung beim Abschluss von Struktur- , Integrationsversorgungs- und Einzelverträgen.
    g) Ansprechpartner für den Berufsverband Deutscher Strahlentherapeuten e.V.
  3. Der Verein strebt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Kassenärztlichen Vereinigung, den gesetzlichen Krankenkassen, Krankenhäusern und Patientenorganisationen an.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Kosten der Vereinsgründung trägt der Verein.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied im Verein können nur zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene oder ermächtigte Fachärzte für Strahlentherapie werden, die die unter Ziffer 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt für Radiologen und Leiter von Institutsambulanzen, die bzw. deren Ambulanzen zur Erbringung strahlentherapeutischer Leistungen im Hochvoltbereich in der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt sind.
  2. Mitglieder müssen ihren Niederlassungs- bzw. Tätigkeitsort in Bayern haben.
  3. Bedingung der Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft ist die dauerhafte Teilnahme an den vom Verein beschlossenen Qualitätssicherungsmaßnahmen. Hierzu ist die Teilnahme an mindestens einer vom Vorstand als solche ausgewiesenen Fortbildungsveranstaltung pro Jahr erforderlich.
  4. Außerordentliches Mitglied können auch Kliniken werden, die über eine strahlentherapeutische Haupt- oder Belegabteilung verfügen. Über die Aufnahme von Kliniken in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  5. Natürliche und juristische Personen, die die Voraussetzungen der Ziffern 1 bis 4 nicht erfüllen, können dem Verein als nicht stimmberechtigte Fördermitglieder beitreten. Fördermitglieder haben kein Anrecht auf Teilnahme an Mitgliederversammlungen oder auf Protokolleinsicht.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a) mit dem Tod des Mitglieds;
    b) durch freiwilligen Austritt;
    c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
    d) durch Ausschluss aus dem Verein;
    e) bei juristischen Personen mit deren Liquidation.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein ordentliches oder außerordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es seiner Pflicht zur vereinsinternen Qualitätssicherung nicht nachkommt oder die als Bedingung der Aufnahme formulierten Kriterien nicht mehr erfüllt. Die Streichung ist dem Mitglied durch einfachen Brief an die dem Verein bekannte Adresse des Mitglieds mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Mitteilung der Tatsachen, deretwegen der Ausschluss betrieben wird und Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung, in der über den Ausschluss befunden werden soll, zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich an die dem Verein bekannte Adresse bekannt zu machen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen, nämlich dem ersten, dem zweiten, dem dritten und dem vierten Vorsitzenden. Der dritte Vorsitzende übt außerdem die Funktion des Schatzmeisters und der vierte Vorsitzende außerdem die Funktion des Schriftführers aus.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeden Vorsitzenden jeweils allein vertreten.
  3. Änderungen im Wortlaut der Satzung, soweit diese zur erstmaligen Eintragung in das Vereinsregister erforderlich sind, dürfen vom Vorstand vorgenommen werden, sofern nicht der Sinngehalt der Satzung wesentlich verändert wird.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt dessen Verwaltungsaufgaben, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen durch Aufstellung der Tagesordnungen;
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung;
  5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
  6. Führung der laufenden Geschäfte.

§ 9 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  3. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für alle Entscheidungen zuständig, die nicht dem Vorstand zugewiesen sind.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied am dritten Werktag nach seiner Versendung zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit findet unmittelbar im Anschluss an die beschlussunfähige Mitgliederversammlung eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung statt. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zur ersten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder gilt als erteilt, falls diese der Zweckänderung nicht innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand schriftlich widersprechen. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen sollte der genaue Wortlaut angegeben werden.
  8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Zur Einbringung von Beschlussvorlagen ist der Vorstand berchtigt und – auf schritflichen Antrag von mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder – verpflichtet. Die Weitergabe von Beschlussvorlagen der Mitglieder soll innerhalb eines Monats erfolgen. Die Beschlussvorlagen dürfen nicht verändert oder ergänzt werden. Die Abstimmung erfolgt innerhalb der vom Vorstand in der Beschlussvorlage anzugebenden Frist von mindestens zwei Wochen und längsten einem Monat mit den Möglichkeiten
     Zustimmung
     Ablehnung und
     Stimmenthaltung bzw. Stimme ungültig oder nicht abgegeben.
    Die Auszählung der Stimmen erfolgt nach Ablauf der vom Vorstand angegebenen Frist; ob die Beschlussvorlage die notwendige Zustimmung gefunden hat oder nicht, richtet sich nach Ziffer 6.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 9 – 13 mit der Maßgabe, daß die Ladungsfrist auf zwei Wochen abgekürzt wird, entsprechend.

§ 15 Qualitätssicherung, Richtlinien

  1. Der Verein beschließt vereinsinterne Richtlinien zur Qualitätssicherung. Die Richtlinien werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen und sind für alle Vereinsmitglieder verbindlich.
  2. In den Richtlinien sollen insbesondere einheitliche am Stand der Radio-Onkologie orientierte Untersuchungs- und Behandlungsabläufe beschrieben sein.
  3. In den Richtlinien sollen außerdem die Anforderungen an den Inhalt von Fortbildungsveranstaltungen beschrieben sein, zu deren Teilnahme die Mitglieder satzungsgemäß verpflichtet sind.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Im Falle der Liquidation ist das Vereinsvermögen an eine öffentliche Forschungseinrichtung auf dem Gebiet der Krebsforschung und Strahlentherapie auszukehren. Ein etwaiger Fehlbetrag ist von denjenigen Mitgliedern, die zum Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses gelistet waren, im Verhältnis der geschuldeten Jahresbeiträge aufzubringen.

Die vorstehende Satzung beinhaltet zunächst die Streichung des § 2 Ziffer 4 Satz 1 und von 5 Wörtern aus § 16 Ziffer 2 Satz 1; diese Änderung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 19.06.2004 erörtert und mit der erforderlichen Mehrheit von 28 Stimmen bei 28 anwesenden Stimmen genehmigt.

Nürnberg, den 19.06.2004

Die Einfügung des § 3 Ziffer 5, die darauf bezogenen Änderungen von § 4 Ziffer 3, § 11 Ziffer 2, § 13 Ziffern 5 und 6 sowie § 14 und die Einführung eines schriftlichen Beschlussverfahrens gemäß § 13 Ziffer 8 wurden im Umlaufverfahren mit der erforderlichen Mehrheit von 32 Stimmen bei 32 abgegebenen Stimmen genehmigt.

Bamberg, den 18.12.2004